15.11.2021 – AG Straubing: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto – Anhaltspunkt für vorsätzliche Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung

AG Straubing vom 16.8.2021. Az. 9 OWi 705 Js 16602/21

Ein Autofahrer befuhr eine innerörtliche Straße. Er wurde geblitzt, die Geschwindigkeit wurde um mehr als 60% überschritten. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, in welchem dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde und somit das Bußgeld verdoppelt wurde.

Dagegen legte er Einspruch ein. Er berief sich darauf, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Es sei einige Jahre zuvor noch eine Limitierung auf 70 km/h vorhanden gewesen, was er wohl noch in Erinnerung hatte.

Die Sache ging vor Gericht und das AG Straubing stimmte der Behörde zu.

Der Verstoß sei aus unterschiedlichen Gründen als vorsätzlich einzustufen.

Zum einen sei er unstreitig innerorts losgefahren und habe kein Ortsschild passiert, welches das Ende der Ortschaft anzeigen würde. Die Behauptung, früher sei da 70 km/h erlaubt gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Nachforschungen hatten ergeben, dass seit mindestens 5 Jahren hier Tempo 50 gilt. Die Straße ging an der Messstelle bergauf, so dass die Betätigung des Gaspedales notwendig war.

Außerdem habe der Betroffene auch ein Motiv eingeräumt, er hatte es eilig, noch Unterlagen aus dem Haus zu holen. Dies sei auch am Messfoto zu erkennen. Der Fahrer wirke sehr konzentriert, schaue mit weit geöffneten Augen nach vorne, was Anspannung und Konzentration widerspiegele. Die sichtbare Hand umklammere das Lenkrad mit fester Faust, auch das weise auf Anspannung hin.

In der Gesamtbewertung musste der Fahrer anhand der Umgebung erkennen, dass er sich innerorts befand, anhand der weiteren objektiven Feststellungen sei nachzuweisen, dass er dennoch willentlich zu schnell fuhr, um seinen Termin nicht zu versäumen.